Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen der Havel metal foam GmbH ("HMF") für Verträge mit Unternehmen (Stand März 2023)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen ("ALB") gelten für alle Verträge über die Lieferung von Produkten ("Produkte" oder "Lieferung") zwischen der Havel metal foam GmbH ("HMF") und dem Kunden ("Kunde"). Die ALB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung gelten die ALB auch für alle gleichartigen zu-künftigen Geschäfte zwischen HMF und dem Kunden ("Parteien"). Dies gilt auch, wenn bei künftigen Verträgen nicht auf die ALB verwiesen wird.

1.3 Die ALB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen ALB abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn HMF hat dem ausdrücklich zugestimmt.


2. Vertragsschluss


2.1 Angebote von HMF sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein verbindliches Angebot abzugeben (Invitation ad Offerendum). Insbesondere stellt eine etwaige Beschreibung der Produkte oder Teilen hiervon auf der Internetseite von HMF kein verbindliches Angebot von HMF dar. Diese dient lediglich als Aufforderung an den Kunden, ein verbindliches Angebot abzugeben.

2.2 Die Bestellung des Kunden ("Bestellung") stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Lieferung der bestellten Produkte dar. Erfolgt die Bestellung über die Internetseite von HMF, so wird HMF den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Diese Bestätigung stellt keine Vertragsannahme dar.

2.3 HMF kann die Bestellung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Bestellung bei HMF annehmen. Die Annahme erfolgt durch eine gesonderte Auftragsbestätigung von HMF ("Auftragsbestätigung").

2.4 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, sonstige Beschreibungen der Produkte oder Auslegungen von HMF zu Lastangaben des Kunden sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Angaben über die Beschaffenheit der Produkte ergeben sich ausschließlich und abschließend aus der Spezifikation, die Bestandteil der Auftragsbestätigung ist ("Spezifikation"). HMF behält sich eine Anpassung des Lieferumfangs und/oder der Spezifikation, die sich nach Auftragsbestätigung aufgrund notwendiger technisch bedingter Abweichungen ergeben, sowie eine sich daraus ergebende Anpassung der Preise vor, jeweils soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

2.5 HMF stehen die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte an der Spezifikation oder an sonstigen Unterlagen (z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen) von HMF zu. Diese Spezi-fikationen und sonstigen Unterlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von HMF Dritten zu-gänglich gemacht werden. Soweit mit HMF kein Vertrag zustande kommt, wird der Kunde die Spezifikationen und Unterlagen unverzüglich auf Verlangen von HMF zurückgeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; HMF darf diese jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen HMF zulässigerweise Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Produkten übertragen hat.

2.6 An etwaigen für die Herstellung und/oder Lieferung der Produkte erforderlichen Werkzeugen oder Fertigungskonzepten erwirbt der Kunde keinerlei Rechte. Dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass er solche Werkzeuge oder Fertigungskonzepte selbst entwickelt, hergestellt oder angeschafft hat.



3. Lieferungen und Gefahrübergang


3.1 Lieferungen erfolgen ab Werk Brandenburg an der Havel (EXW Incoterms®2020), es sei denn die Parteien haben Abweichendes vereinbart.

3.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

3.3 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über: (a) bei Lieferung von Produkten ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist; (b) bei Lieferung von Produkten mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb

3.4 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

 

4. Liefertermine und Verzug


4.1 Von HMF angegebene Liefertermine sind nur bindend, wenn HMF diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat. Von HMF als verbindlich angegebene oder vereinbarte Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von HMF.

4.2 Die Einhaltung der Liefertermine setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Liefertermine angemessen. Dies gilt nicht, wenn HMF die Verzögerung zu vertreten hat.

4.3 Ist die Nichteinhaltung von Lieferterminen auf höhere Gewalt (nachstehend Ziffer 10) zurückzuführen, verlängern sich die Liefertermine entsprechend Ziffer 10.3.

4.4 HMF ist zu Teillieferungen von Produkten berechtigt, wenn diese für den Kunden zumutbar sind.

4.5 Kommt HMF in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 3 % des Preises für den Teil der Lieferung derjenigen Produkte verlangen, der wegen des Verzuges nicht verwendet werden konnte.

4.6 Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die Grenzen in Ziffer 4.5 hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung - auch nach Ablauf einer HMF etwa gesetzten Frist zur Lieferung - ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von HMF zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.7 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von HMF innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4.8 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann HMF dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Produkte, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unbenommen. Ziffer 9.2 bleibt unberührt.

4.9 Der Begriff Schadensersatzansprüche umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen


5.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung von HMF genannten Preise. Dies gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben.

5.2 Die in der Auftragsbestätigung von HMF genannten Preise gelten ab Werk (Ziffer 3.1), hinzu kommen die Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll (soweit diese nicht ohnehin bereits gemäß Ziffer 3 vom Kunden zu tragen sind) und die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird HMF die Produkte für den Transport auf Kosten des Kunden versichern.

5.3 Hat HMF die Aufstellung oder Montage der Produkte übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

5.4 Soweit dem Vertrag zwischen den Parteien die in Ziffer 5.1 Satz 1 genannten Preise zugrunde liegen, werden diese Preise durch Anbindung an den Index der London Metal Exchange für Alu-minium [nicht: Aluminium Alloy] LME Aluminium | London Metal Exchange [nicht: LME Aluminium Alloy] / Averages / 3-month BID (monatliche Angabe) wertgesichert. Ändert sich der vorstehend genannte Index gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss um jeweils mehr als 10 Prozent-punkte nach unten oder oben ("Neuer Index"), so ist jede Partei berechtigt, eine Änderung der Preise des Vertrages zu verlangen. Macht die Partei, für die eine Indexänderung vorteilhaft wäre, von diesem Recht nicht innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des Neuen Index Gebrauch, verfällt das jeweilige Änderungsrecht.

5.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens), dass der Anspruch von HMF auf den Preis gemäß Ziffern 5.1 bis 5.4 durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist HMF nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und -gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über Einzelanfertigungen kann HMF den Rücktritt auch sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5.6 Rechnungen von HMF sind innerhalb von 28 Kalendertagen nach Rechnungstellung und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher besonderer Vereinbarung zulässig. Kürzere Zahlungsfristen nach Gesetz, einer etwaigen gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien oder nach diesen ALB bleiben unberührt.

5.7 Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, wird der Kaufpreis mit Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft fällig. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

5.8 Der Kunde kann gegen Forderungen von HMF nur mit unbestrittenen, von HMF ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5.9 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.


6. Eigentumsvorbehalt


6.1 Die von HMF aus dem Vertrag mit dem Kunden gelieferten Produkte ("Vorbehaltsware") bleiben Eigentum von HMF bis zur Erfüllung sämtlicher HMF gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrecht, die HMF zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird HMF auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil des Sicherungsrechts freigeben.

6.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zulässig.

6.3 Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine eigenen Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an HMF ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an HMF ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist.

6.4 Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht HMF gehörenden Gegenständen HMF Miteigentum an der neuen Sache in Höhe desjenigen Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die aus der Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelungen über die Forderungsabtretung in Ziffer 6.3 gelten auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe desjenigen Betrages, der dem von HMF in Rechnung gestellten Wert der ursprünglichen Vorbehaltsware gemäß Definition in Ziffer 6.1 an der neuen Sache entspricht.

6.5 Der Kunde ist bis auf Widerruf seitens HMF gemäß nachfolgendem Satz zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden) ist HMF berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen und nach vorheriger Ankündigung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen und die abgetretenen Forderungen selbst verwerten.

6.6 Soweit Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder beschlagnahmt wird oder sonst von Verfügungen Dritter gleich welcher Art betroffen ist, wird der Kunden unverzüglich HMF benachrichtigen und, wenn HMF ein berechtigtes Interesses glaubhaft macht, HMF unverzüglich diejenigen Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen, die HMF benötigt, um seine eigenen Rechte gegenüber dem Dritten geltend zu machen.


7. Sach- und Rechtsmängelhaftung


7.1 Die Produkte müssen frei von Sach- und Rechtsmängeln ("Mängel") sein. Die Produkte sind frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit (Spezifikation) haben, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen von § 434 BGB entsprechen. Bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien (Spezifikation) richtet sich die Frage, ob die Lieferungen den objektiven Anforderungen entsprechen, ausschließlich nach dieser Beschaffenheitsvereinbarung. Satz 2 gilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.

7.2 Weisen die Produkte bei Gefahrübergang Mängel auf, so haftet HMF wie folgt:

7.2.1 HMF erbringt die Nacherfüllung – nach eigener Wahl – durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache ("Nacherfüllung").

7.2.2 HMF ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit zu gewähren. Wird HMF dies verweigert, ist HMF von der Mängelhaftung befreit.

7.2.3 Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl oder ist für den Kunden ein zweiter Nacherfüllungsversuch unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.2.4 Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang entstehen entweder infolge fehlerhafter oder nachlässiger Bedienung oder Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden unsachgemäße Änderung oder Instandsetzungsarbeiten vor-genommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

7.2.5 Mängel eines Teils der Lieferung berechtigten nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.

7.2.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.

7.2.7 Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber HMF bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gelten die Ziffern 7.2.4 bis 7.2.6 entsprechend.

7.3 Ansprüche nach dieser Ziffer 7 stehen dem Kunden nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachkommt. Dazu hat der Kunde die Produkte nach Erhalt unverzüglich im Hinblick auf die Vertragsgemäßheit und etwaige Transportschäden zu untersuchen. Mängel muss der Kunde gegenüber HMF unverzüglich anzeigen ("Mängelanzeige"). Die Mängelanzeige muss die Artikelbezeichnung , die Seriennummer oder die Lieferscheinnummer, das Lieferdatum, die Nummer der Rechnung oder Auftragsbestätigung und eine Beschreibung des Mangels enthalten; bei sichtbaren Mängeln soll die Mängelanzeige Fotos des Mangels enthalten.

7.4 Die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren innerhalb von 12 Monaten; beginnend mit dem Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

7.5 Schadensersatzansprüche (gemäß Definition in Ziffer 4.9) wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens HMF. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

7.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


8. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel


[einstweilen frei]


9. Sonstige Schadensersatzansprüche


9.1 Soweit in diesen ALB nicht abweichend geregelt, sind Schadensersatzansprüche (gemäß Definition in Ziffer 4.9) des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit HMF wie folgt haftet:

9.1.1 nach dem Produkthaftungsgesetz,

9.1.2 bei Vorsatz,

9.1.3 bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,

9.1.4 bei Arglist,

9.1.5 bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

9.1.6 wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

9.1.7 wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

9.2 Übernimmt HMF vereinbarungsgemäß die Lagerung oder Bevorratung von Produkten oder sonstigen Gegenständen, so haftet HMF für die gelagerten Produkte oder sonstigen Gegenstände nur im Rahmen der eigenüblichen Sorgfalt (§ 277 BGB).

9.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


10. Höhere Gewalt


10.1 Höhere Gewalt bezeichnet außergewöhnliche Ereignisse oder Umstände, die eine Partei daran hindert, ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, vorausgesetzt, dass ein solches außergewöhnliches Ereignis oder ein solcher außergewöhnlicher Umstand außerhalb der Kontrolle dieser Partei liegt und sie ein solches außergewöhnliches Ereignis oder einen solchen außergewöhnlichen Umstand nicht hätte vermeiden oder überwinden können und ein solches außergewöhnliches Ereignis oder ein solcher außergewöhnlicher Umstand nicht wesentlich der anderen Partei zuzurechnen ist.

10.2 Unter der Voraussetzung, dass die in Ziffer 10.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann höhere Gewalt außergewöhnliche Ereignisse oder Umstände und Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmung, Orkan, Taifun, Feuer, Invasion, Krieg, staatliche Sanktionen, terroristische Aktivitäten, Revolution, Aufruhr, Epidemien oder Pandemien umfassen, ist aber nicht darauf beschränkt. Zur Klarstellung: Zukünftige Lockdowns oder andere Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19, die eine Partei an der Erfüllung des Vertrages hindern, gelten ebenfalls als Ereignis höherer Gewalt.

10.3 Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert oder verzögert, so hat diese die andere Partei über das außergewöhnliche Ereignis oder die außergewöhnlichen Umstände, die die höhere Gewalt begründen, zu informieren. Soweit möglich, soll die Mitteilung auch die voraussichtliche Dauer der Leistungsverhinderung enthalten. Nach einer solchen Mitteilung ist die verhinderte Partei für den Zeitraum, für den sie durch die höhere Gewalt verhindert ist, von der Erfüllung dieser Verpflichtungen befreit und hat die andere Partei zu benachrichtigen, wenn sie nicht mehr durch die höhere Gewalt verhindert ist. Die Parteien werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um Verzögerungen bei der Erfüllung des Vertrages infolge höherer Gewalt so gering wie möglich zu halten.


11. Ausfuhrkontrolle; Erfüllungsvorbehalt


11.1 Die Ausfuhr der Produkte einschließlich der Dokumentation kann der Ausfuhrkontrolle unterliegen. Der Kunde wird HMF darüber informieren, ob und welche Lieferungen für die Ausfuhr in ein Drittland vorgesehen sind, und alle Informationen und Unterlagen beibringen, die für Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

11.2 HMF ist zur Ausführung der Produkte nur dann und insoweit verpflichtet, wie diese in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und einer ggfs. erforderlichen Ausfuhrgenehmigung erbracht werden können. Die Nichterteilung einer Ausfuhrgenehmigung stellt einen Fall höherer Gewalt (Ziffer 10.1) dar und entbindet HMF vollständig von seinen Verpflichtungen. Der Kunde kann in diesem Fall gegenüber HMF keine Ansprüche oder Rechte geltend machen.


12. Geheimhaltung


12.1 Die Parteien werden die von der jeweils anderen Partei im Rahmen des Vertrages erhaltenen Unterlagen, Kenntnisse, Informationen und sonstige technische Dokumentationen - unabhängig von der Form der Übertragung - ("Vertrauliche Informationen"), ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei weder an Dritte weitergeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzen. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann die Partei ihre Herausgabe verlangen, wenn die andere Partei diese Pflichten verletzt.

12.2 Die Verpflichtung nach Ziffer 12.1 beginnt mit Erhalt der Vertraulichen Informationen und endet 36 Monate nach Ende des Vertrages.

12.3 Die Verpflichtung nach Ziffer 12.1 gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (1) allgemein bekannt sind oder die (2) bei Erhalt der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die (3) danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder (4) die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Vertraulicher Informationen der anderen Partei entwickelt werden.


13. Schlussbestimmungen


13.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HMF zulässig.

13.2 Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Sitz von HMF. HMF ist zur Nacherfüllung und Nachbesserung auch am Sitz des Kunden berechtigt.

13.3 Sollte eine Bestimmung dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

13.4 Diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HMF und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung oder über die Wirksamkeit dieser ALB ist der Sitz von HMF. HMF ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.